keller-medizintechnik tuttlingen
Startseite » Katalog » Unsere AGB's Ihr Konto | Warenkorb | Kasse
Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) von Keller Medizintechnik, Stand November 2007 -

- Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern –

I. Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die individuell

ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere ALB. Andere AGB erkennen wir -

auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung - nicht an.

2. Diese ALB gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder

Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur Geltung

unserer neuen Lieferbedingungen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware

bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck.

3. Alle Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass

der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag

oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt.

5. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.

II. Beratung

Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund

unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer

Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und

Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der

Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.

III. Angebot, Abruf, Angebotsunterlagen

1. Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind

freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Abrufaufträge werden höchstens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen wobei

Abruftermine und Stückzahlen bei Auftragserteilung anzugeben sind.

3. An allen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und

Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer

schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten

Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen

solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen

übertragen wollen.

4. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge werden

auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

IV. Preis, Preisänderungen

1. Grundsätzlich gelten unsere Preise „ab Werk” zuzüglich der am Tag der Lieferung

geltenden Mehrwertsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten für den

Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue

Aufträge.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach

Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von

Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen,

eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

V. Lieferumfang, Messmethoden, Schutzrechte, Datenschutz

1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht

ergeben. Sie gelten als Erfüllung selbstständiger Verträge und sind gesondert zu

bezahlen. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teillieferung sind wir berechtigt, die

weitere Ausführung der Bestellung zu verweigern. Aus fertigungstechnischen Gründen

behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang, maximal

bis 10% der vereinbarten Bestellmenge vor. Technische Änderungen, die sich aus

Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers

oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller

Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für

unzulässig erachtet.

2. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder

Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden

festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt,

gelten unsere Messmethoden.

3. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben

werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher

Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen

dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.

4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

VI. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der

Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller

technischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang

sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen,

Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung

der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen sowie die

rechtzeitige Lieferung der vom Besteller beigestellten Sachen. Ansonsten wird die Frist

angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Cirka-Fristen. Unter

Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte

erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen

Selbstbelieferung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige

und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum

Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die

Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit

Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Bei

Abrufaufträgen ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens ein

Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt.

3. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund

einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen,

Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Lieferbeschränkungen durch Behörden

oder behördenähnliche Organisationen, wie z.B. FDA, und ähnliche Ereignisse, die uns

die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt

und befreien uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. In diesen Fällen sind wir

berechtigt, wahlweise die Lieferfrist um die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt zu

verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Anspruch auf

Ersatz der dadurch entstandenen Schäden steht dem Besteller nicht zu.

VII. Lieferungen nach USA/Kanada

Sofern unsere Lieferungen an Besteller außerhalb von USA/Kanada erfolgen, ist der

Besteller verpflichtet, bei eigenen Exporten der Lieferprodukte nach USA/Kanada eine

Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. Euro

abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

VIII. Annullierungskosten, Rücksendungen

1. Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der

Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des

Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und

für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren

Schadens vorbehalten.

2. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist im Falle von Sonderanfertigungen,

Sterilprodukten und Implantaten ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Rücktritt

wegen eines Mangels an den vorgenannten Produkten erfolgt.

IX. Verpackung

Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang

der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen

Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers.

X. Gefahrübergang und Transport

1. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk” vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller

über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden

ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Lieferung erfolgt auch bei

vereinbarter Franko-Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Wird der Versand auf Wunsch

des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf

ihn über. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir das

Transportmittel und den Transportweg. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf

dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon

Mitteilung gemacht werden.

2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert,

beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe

von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5% des

Nettobetrages. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens

vorbehalten.

XI. Pflichtverletzung

Bei Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit

auf die von uns verursachten Schäden begrenzt, die vorhersehbar sind und

typischerweise mit dem konkret vorliegenden Geschäft im Zusammenhang stehen. Im

Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt unsere

Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen schuldhafter Verletzung einer

Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung.

XII. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Rechnungen für Warenlieferungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto (ohne

Abzug) zu zahlen. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks und Wechseln

hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont -, Einzugs- sowie

andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen

und sodann auf die jeweils ältere Hauptforderung verrechnet.

2. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem

jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann

nachgewiesen werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem

Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Wird uns bekannt, dass gegen den Wechsel des Bestellers protestiert wird,

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige

Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen

und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort

geltend machen.

In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden,

können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung

verlangen.

XIII. Untersuchungs- und Rügepflichten, Abnahme

1. Die Mängelrechte des Bestellers sowie alle vertraglichen Schadenersatzansprüche

wegen unserer Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen setzen voraus, dass dieser seinen

nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß

nachgekommen ist. Ansonsten gilt der Mangel als genehmigt. Insbesondere hat der

Besteller die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Abholung mit der zumutbaren

Gründlichkeit zu untersuchen. Die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich

schriftlich zu rügen. Eine Mangelrüge gemäß § 377 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie

unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab

Lieferungseingang, bei uns eingeht. Bei versteckten Mängeln sind diese unverzüglich ab

Entdeckung anzuzeigen.

2. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Die

Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.

3. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, hat diese innerhalb Wochenfrist beginnend mit dem

Datum der Meldung unserer Abnahmebereitschaft in unserem Werk bzw. unserem Lager zu

erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Besteller. Der Abnahme steht es gleich, wenn der

Besteller unsere Leistung nicht innerhalb dieser Wochenfrist abnimmt. Soweit wir keine

Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen oder einen Mangel nicht arglistig

verschwiegen haben, sind die Rechte des Besteller wegen eines Mangels nach erfolgter

Durchführung der vereinbarten Abnahme durch den Besteller ausgeschlossen, soweit der

Besteller den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er ihn bei der vereinbarten Art der Abnahme

hätte feststellen können, er den Mangel also fahrlässig nicht festgestellt hat.

4. Der Besteller hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung

des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu geben. Bei unberechtigten Beanstandungen

behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit dem Überprüfungsaufwand vor.

XIV. Mängelrechte, Rückgriffsansprüche

1. Sofern ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl im Rahmen einer

von dem Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder

Ersatzlieferung berechtigt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der

Besteller auch in dringenden Fällen nicht zur eigenen Nachbesserung an der Liefersache

berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. dass mindestens zwei Versuche zur

Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar

ist, ist der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - berechtigt, vom

Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ansprüche des

Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen,

soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich

an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde; es sei

denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

2. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B.

Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten im Zweifel keine

Garantieübernahme. Maßgeblich sind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen

Erklärungen über die Übernahme einer Garantie. Durch Angaben in

Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als

Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB oder § 633 BGB, jedenfalls keine

Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte

Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei Vorliegen natürlichen Verschleißes oder natürlicher

Abnutzung unserer Produkte infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere bei

Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßen bzw. nicht

bestimmungsgemäßen Gebrauchs bzw. nachlässiger Behandlung unserer Produkte,

fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,

Austauschwerkstoffe oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, z.B. chemischer,

elektrochemischer oder elektrischer Art, entstehen, sofern sie nicht nach dem Vertrag

vorausgesetzt sind oder auf ein Verschulden unsererseits zurück zu führen sind

4. Werden unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwendet,

werden insbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder unsere Hinweise nicht

beachtet, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen oder unsere

Produkte nicht ordnungsgemäß behandelt oder entgegen ihrem vertraglich vereinbartem

Verwendungszweck fehlerhaft eingesetzt, so sind Ansprüche für die daraus entstehenden

Schäden ausgeschlossen.

5. Im Rahmen von Instandsetzungen durch uns ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. aus

Kulanz, stehen dem Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.

6. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit,

als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und

Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

XV. Haftungsbeschränkungen, Freistellung, Regressverzicht

1. Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach

den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem

Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten, d.h. eine Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Schadenersatzansprüche wegen

einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen

grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn

keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Soweit wir nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung

für Schäden durch den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Bestellers,

z.B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden,

ausgeschlossen.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz

neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem

Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem

Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf

Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.

4. Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Sach- und

Produktvermögensschäden beschränken sich auf den Betrag unserer Deckungssumme im

Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in

Höhe von max. 1 Mio. Euro und auf den Umfang unserer Produkt-

Rückrufkostenversicherung in Höhe von max. 0,5 Mio. Euro. Die vorliegende

Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,

schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem

Produkthaftungsgesetz haften sowie in den Fällen, in denen der Besteller aufgrund einer

von uns erklärten Garantie oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft

Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der

Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde

liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.

5. Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung

gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht

sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten

zu vereinbaren.

6. Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung

von Nebenpflichten, Ansprüche gemäß § 823 BGB sowie Ansprüche wegen Unmöglichkeit

und Verzug. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch

für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter,

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern nicht nachweislich

ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden durch einen ärztlichen Kunstfehler oder

sonstigen Fehler verursacht worden ist.

8. Der Besteller vereinbart mit seiner Versicherung einen Regressverzicht zugunsten des

Lieferanten nach Maßgabe der §§ 67 VVG, 4 I 1 AHB.

XVI. Verjährung, Verjährungshemmung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte,

Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr.

Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1

Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist

nach Satz 1 gilt auch für sämtliche gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche,

unabhängig davon, ob sie mit einem Mangel im Zusammenhang stehen und unabhängig

von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

2. Die Verjährungsfrist nach Abs.1 Satz 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den

Mangel arglistig verschwiegen haben, wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache

übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem

Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Einschlägigkeit der gesetzlichen

Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht.

3. Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die

Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur

die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der

durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllung durch

uns liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen

Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den

Neubeginn von Fristen unberührt.

XVII. Reparatur- und sonstige Leistungen

1. Für vom Besteller zur Bearbeitung überlassenes Material übernimmt dieser die

Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z.B. Werkstoff, Maßgenauigkeit etc.). Der

Besteller liefert das zu bearbeitende Material frei Haus. Wir führen bei dem uns

überlassenen Material lediglich eine Eingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität

sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zur Überprüfung der

Übereinstimmung des Materials mit der vom Besteller angegebenen Spezifikation sind wir

nur verpflichtet, wenn hierfür offensichtliche Anhaltspunkte gegeben sind. Zu

weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Eine Prüfung kann ausdrücklich

vereinbart werden, wobei die Kosten der Prüfung dem Besteller zur Last fallen.

2. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens der uns

überlassenen Sachen tritt unsere Ersatzpflicht nur ein, soweit wir den Schaden zu vertreten

haben. Sollten Teile wegen Bearbeitungsfehlern nicht mehr verwendbar sein, werden wir

die gleiche Arbeit an einem uns auf unsere Kosten einzusendenden neuen Stück ohne

Berechnung ausführen. Die Eigenbelieferung bleibt vorbehalten. Im Übrigen beschränkt

sich unsere Ersatzpflicht auf die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache,

wobei bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Wertabzug neu für alt

vorgenommen wird.

3. Normale Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen. Der Besteller

hat die uns überlassenen Sachen im Rahmen einer „Außenversicherung” zu versichern.

4. Soweit nicht nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 dieser Ziffer XVII ausdrücklich

andere Regelungen vorgesehen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern I bis

XVI sowie XVIII bis XX dieser ALB. Dies gilt insbesondere auch für unsere Haftung wegen

Mängel und Mangelfolgeschäden sowie für Pfandrechte an den uns überlassenen Sachen.

XVIII. Vertragsanpassung

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der

Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich

einwirken, soll der Vertrag angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar

ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

XIX. Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Begleichung aller im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der

Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, einschließlich aller zu diesem Zeitpunkt

entstandenen Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder

Ersatzteilbestellungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die

Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch

des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind

wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der

Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies

ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die

Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten,

anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln.

Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund

Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum

Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind

uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,

muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung

übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben

können und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur

Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf

unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die

gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten,

haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung

weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache

selbst.

4. Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder

verarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages

einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine

Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder

nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle

eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich

die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo

sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen”

Saldo. Der Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Unsere

Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die

Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen

aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für

uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegen-ständen zur Zeit der

Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche

wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder

Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,

so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der

Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns neben den gesetzlichen

Pfandrechten an den uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen auch ein vertragliches

Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten

Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit

sie mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden

entsprechend Anwendung.

XX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in 78532 Tuttlingen Germany. Wir können den Besteller auch an

dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.

2. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser

Geschäftssitz auch Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen Firmensitz im

Ausland hat, und uns gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB unwirksam sein, berührt dies das übrige

Bedingungswerk nicht.
 

Zurück
   
Parse Time: 0.414s