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- Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) von Keller Medizintechnik, Stand November 2007 -
- Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern –
I. Allgemeines
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die individuell
ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere ALB. Andere AGB erkennen wir -
auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung - nicht an.
2. Diese ALB gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder
Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur Geltung
unserer neuen Lieferbedingungen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware
bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck.
3. Alle Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass
der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt.
5. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.
II. Beratung
Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund
unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer
Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und
Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der
Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.
III. Angebot, Abruf, Angebotsunterlagen
1. Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind
freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Abrufaufträge werden höchstens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen wobei
Abruftermine und Stückzahlen bei Auftragserteilung anzugeben sind.
3. An allen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer
schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten
Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen
übertragen wollen.
4. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge werden
auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
IV. Preis, Preisänderungen
1. Grundsätzlich gelten unsere Preise „ab Werk” zuzüglich der am Tag der Lieferung
geltenden Mehrwertsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten für den
Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue
Aufträge.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen,
eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
V. Lieferumfang, Messmethoden, Schutzrechte, Datenschutz
1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht
ergeben. Sie gelten als Erfüllung selbstständiger Verträge und sind gesondert zu
bezahlen. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teillieferung sind wir berechtigt, die
weitere Ausführung der Bestellung zu verweigern. Aus fertigungstechnischen Gründen
behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang, maximal
bis 10% der vereinbarten Bestellmenge vor. Technische Änderungen, die sich aus
Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers
oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller
Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für
unzulässig erachtet.
2. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder
Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden
festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt,
gelten unsere Messmethoden.
3. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben
werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher
Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen
dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.
4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
VI. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller
technischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen,
Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen sowie die
rechtzeitige Lieferung der vom Besteller beigestellten Sachen. Ansonsten wird die Frist
angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Cirka-Fristen. Unter
Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte
erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum
Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die
Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit
Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Bei
Abrufaufträgen ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens ein
Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt.
3. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund
einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Lieferbeschränkungen durch Behörden
oder behördenähnliche Organisationen, wie z.B. FDA, und ähnliche Ereignisse, die uns
die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt
und befreien uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. In diesen Fällen sind wir
berechtigt, wahlweise die Lieferfrist um die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt zu
verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Anspruch auf
Ersatz der dadurch entstandenen Schäden steht dem Besteller nicht zu.
VII. Lieferungen nach USA/Kanada
Sofern unsere Lieferungen an Besteller außerhalb von USA/Kanada erfolgen, ist der
Besteller verpflichtet, bei eigenen Exporten der Lieferprodukte nach USA/Kanada eine
Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. Euro
abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
VIII. Annullierungskosten, Rücksendungen
1. Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und
für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten.
2. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist im Falle von Sonderanfertigungen,
Sterilprodukten und Implantaten ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Rücktritt
wegen eines Mangels an den vorgenannten Produkten erfolgt.
IX. Verpackung
Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang
der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen
Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers.
X. Gefahrübergang und Transport
1. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk” vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller
über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Lieferung erfolgt auch bei
vereinbarter Franko-Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Wird der Versand auf Wunsch
des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
ihn über. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir das
Transportmittel und den Transportweg. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf
dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon
Mitteilung gemacht werden.
2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert,
beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe
von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5% des
Nettobetrages. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
XI. Pflichtverletzung
Bei Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit
auf die von uns verursachten Schäden begrenzt, die vorhersehbar sind und
typischerweise mit dem konkret vorliegenden Geschäft im Zusammenhang stehen. Im
Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt unsere
Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen schuldhafter Verletzung einer
Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung.
XII. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Rechnungen für Warenlieferungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto (ohne
Abzug) zu zahlen. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks und Wechseln
hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont -, Einzugs- sowie
andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen
und sodann auf die jeweils ältere Hauptforderung verrechnet.
2. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann
nachgewiesen werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Wird uns bekannt, dass gegen den Wechsel des Bestellers protestiert wird,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige
Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen
und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort
geltend machen.
In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden,
können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
verlangen.
XIII. Untersuchungs- und Rügepflichten, Abnahme
1. Die Mängelrechte des Bestellers sowie alle vertraglichen Schadenersatzansprüche
wegen unserer Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Ansonsten gilt der Mangel als genehmigt. Insbesondere hat der
Besteller die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Abholung mit der zumutbaren
Gründlichkeit zu untersuchen. Die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich
schriftlich zu rügen. Eine Mangelrüge gemäß § 377 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab
Lieferungseingang, bei uns eingeht. Bei versteckten Mängeln sind diese unverzüglich ab
Entdeckung anzuzeigen.
2. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Die
Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.
3. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, hat diese innerhalb Wochenfrist beginnend mit dem
Datum der Meldung unserer Abnahmebereitschaft in unserem Werk bzw. unserem Lager zu
erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Besteller. Der Abnahme steht es gleich, wenn der
Besteller unsere Leistung nicht innerhalb dieser Wochenfrist abnimmt. Soweit wir keine
Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen oder einen Mangel nicht arglistig
verschwiegen haben, sind die Rechte des Besteller wegen eines Mangels nach erfolgter
Durchführung der vereinbarten Abnahme durch den Besteller ausgeschlossen, soweit der
Besteller den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er ihn bei der vereinbarten Art der Abnahme
hätte feststellen können, er den Mangel also fahrlässig nicht festgestellt hat.
4. Der Besteller hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung
des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu geben. Bei unberechtigten Beanstandungen
behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit dem Überprüfungsaufwand vor.
XIV. Mängelrechte, Rückgriffsansprüche
1. Sofern ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl im Rahmen einer
von dem Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung berechtigt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der
Besteller auch in dringenden Fällen nicht zur eigenen Nachbesserung an der Liefersache
berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. dass mindestens zwei Versuche zur
Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar
ist, ist der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - berechtigt, vom
Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ansprüche des
Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich
an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde; es sei
denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B.
Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten im Zweifel keine
Garantieübernahme. Maßgeblich sind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen
Erklärungen über die Übernahme einer Garantie. Durch Angaben in
Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als
Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB oder § 633 BGB, jedenfalls keine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte
Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei Vorliegen natürlichen Verschleißes oder natürlicher
Abnutzung unserer Produkte infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßen bzw. nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauchs bzw. nachlässiger Behandlung unserer Produkte,
fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, z.B. chemischer,
elektrochemischer oder elektrischer Art, entstehen, sofern sie nicht nach dem Vertrag
vorausgesetzt sind oder auf ein Verschulden unsererseits zurück zu führen sind
4. Werden unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwendet,
werden insbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder unsere Hinweise nicht
beachtet, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen oder unsere
Produkte nicht ordnungsgemäß behandelt oder entgegen ihrem vertraglich vereinbartem
Verwendungszweck fehlerhaft eingesetzt, so sind Ansprüche für die daraus entstehenden
Schäden ausgeschlossen.
5. Im Rahmen von Instandsetzungen durch uns ohne rechtliche Verpflichtung, z.B. aus
Kulanz, stehen dem Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.
6. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und
Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
XV. Haftungsbeschränkungen, Freistellung, Regressverzicht
1. Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, d.h. eine Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Schadenersatzansprüche wegen
einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen
grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn
keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Soweit wir nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung
für Schäden durch den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Bestellers,
z.B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden,
ausgeschlossen.
3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz
neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.
4. Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Sach- und
Produktvermögensschäden beschränken sich auf den Betrag unserer Deckungssumme im
Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in
Höhe von max. 1 Mio. Euro und auf den Umfang unserer Produkt-
Rückrufkostenversicherung in Höhe von max. 0,5 Mio. Euro. Die vorliegende
Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem
Produkthaftungsgesetz haften sowie in den Fällen, in denen der Besteller aufgrund einer
von uns erklärten Garantie oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft
Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der
Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde
liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.
5. Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung
gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht
sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten
zu vereinbaren.
6. Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung
von Nebenpflichten, Ansprüche gemäß § 823 BGB sowie Ansprüche wegen Unmöglichkeit
und Verzug. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter,
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern nicht nachweislich
ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden durch einen ärztlichen Kunstfehler oder
sonstigen Fehler verursacht worden ist.
8. Der Besteller vereinbart mit seiner Versicherung einen Regressverzicht zugunsten des
Lieferanten nach Maßgabe der §§ 67 VVG, 4 I 1 AHB.
XVI. Verjährung, Verjährungshemmung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte,
Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr.
Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1
Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist
nach Satz 1 gilt auch für sämtliche gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche,
unabhängig davon, ob sie mit einem Mangel im Zusammenhang stehen und unabhängig
von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
2. Die Verjährungsfrist nach Abs.1 Satz 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den
Mangel arglistig verschwiegen haben, wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Einschlägigkeit der gesetzlichen
Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die
Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur
die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der
durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllung durch
uns liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den
Neubeginn von Fristen unberührt.
XVII. Reparatur- und sonstige Leistungen
1. Für vom Besteller zur Bearbeitung überlassenes Material übernimmt dieser die
Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z.B. Werkstoff, Maßgenauigkeit etc.). Der
Besteller liefert das zu bearbeitende Material frei Haus. Wir führen bei dem uns
überlassenen Material lediglich eine Eingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität
sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zur Überprüfung der
Übereinstimmung des Materials mit der vom Besteller angegebenen Spezifikation sind wir
nur verpflichtet, wenn hierfür offensichtliche Anhaltspunkte gegeben sind. Zu
weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Eine Prüfung kann ausdrücklich
vereinbart werden, wobei die Kosten der Prüfung dem Besteller zur Last fallen.
2. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens der uns
überlassenen Sachen tritt unsere Ersatzpflicht nur ein, soweit wir den Schaden zu vertreten
haben. Sollten Teile wegen Bearbeitungsfehlern nicht mehr verwendbar sein, werden wir
die gleiche Arbeit an einem uns auf unsere Kosten einzusendenden neuen Stück ohne
Berechnung ausführen. Die Eigenbelieferung bleibt vorbehalten. Im Übrigen beschränkt
sich unsere Ersatzpflicht auf die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache,
wobei bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Wertabzug neu für alt
vorgenommen wird.
3. Normale Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen. Der Besteller
hat die uns überlassenen Sachen im Rahmen einer „Außenversicherung” zu versichern.
4. Soweit nicht nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 dieser Ziffer XVII ausdrücklich
andere Regelungen vorgesehen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern I bis
XVI sowie XVIII bis XX dieser ALB. Dies gilt insbesondere auch für unsere Haftung wegen
Mängel und Mangelfolgeschäden sowie für Pfandrechte an den uns überlassenen Sachen.
XVIII. Vertragsanpassung
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich
einwirken, soll der Vertrag angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
XIX. Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Begleichung aller im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, einschließlich aller zu diesem Zeitpunkt
entstandenen Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder
Ersatzteilbestellungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch
des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der
Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies
ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten,
anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund
Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind
uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben
können und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf
unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung
weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache
selbst.
4. Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder
verarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle
eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich
die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo
sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen”
Saldo. Der Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die
Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegen-ständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder
Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns neben den gesetzlichen
Pfandrechten an den uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen auch ein vertragliches
Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden
entsprechend Anwendung.
XX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in 78532 Tuttlingen Germany. Wir können den Besteller auch an
dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
2. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen Firmensitz im
Ausland hat, und uns gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB unwirksam sein, berührt dies das übrige
Bedingungswerk nicht.
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